Satzung

 

 

§ 1   Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Jumelage KomiteeAachen-Walheim-

    Montebourg“ Verein zur Förderung der Partnerschaft zwischen Aachen

    und Montebourg, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „ eingetragener Verein“ („e. V.“)

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Sitz des Vereins ist die Stadt Aachen.

§ 2   Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein dient dem Zweck, die Beziehungen im kulturellen, schulischen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereich zwischen den Städten Aachen und Montebourg zu vertiefen.

  2. Seine Aufgabe sieht er darin, Informationen über beide Partnerstädte zu vermitteln, Begegnungen, Jugendaustausche, Freizeitveranstaltungen sowie kulturelle und sportliche Aktivitäten zu fördern und damit zur Freundschaft zwischen den Menschen von Aachen und Montebourg sowie zur Völkerverständigung beizutragen.

§ 3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  4. Die Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     

 § 4   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können juristische und natürliche Personen sowiePersonenvereinigungen werden

  2. Die Mitgliedschaft kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit erworben werden.

  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit deren Auflösung.

     

    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären.

     

    Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere

  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

  • Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen.

         Der Ausschlussbeschluss wird dem Mitglied per Einschreiben zugestellt.

         Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zustellung
         die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu beantragen. 

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über alle Angelegenheiten des Vereins.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen. Sie haben das aktive (soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben) auch das passive Wahlrecht. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Soweit Vereine Mitglied sind, werden sie durch ihren 1. Vorsitzenden vertreten. Das Stimmrecht kann durch den 1. Vorsitzenden auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 6   Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann in Höhe eines Jahresbeitrages erhoben, wenn die Mitgliedschaft während eines laufenden Jahres beginnt oder endet.

§ 7   Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind
         - Mitgliederversammlung
         - Vorstand

 

§ 8   Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt mit einer Mindestfrist von vierzehn Tagen, rechnend von der Einsendung der Einladung an, schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Versammlungsort und –zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung. In der Mitgliederversammlung können Anträge einzelner Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung muss von den Antragstellern begründet werden.

 

§ 9   Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn zu der Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde.
    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Protokolle können beim Vorstand eingesehen werden. Erfolgt kein Einspruch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, gelten sie als genehmigt.

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Richtlinien für die Aufgaben und die Arbeit des Vereins;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) Neuwahl des Vorstandes;

d) Neuwahl von Kassenprüfern;

e) Satzungsänderungen

f) Mitgliedsbeiträge

g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

h) die Auflösung des Vereins.

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Ist keiner von beiden anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern oder ergänzen.

 

§ 11   Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

     - dem 1. Vorsitzenden

     - dem 2. Vorsitzenden

     - dem Kassenwart

      - 6 Beisitzern

    Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

2. Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und
    die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 
    den 1. oder 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich
    der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl
    aus der Reihe der Vereinsmitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung.

5. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag eines
     Vorstandsmitgliedes ein. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
     Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, so wählen die
     Anwesenden einen
Sitzungsleiter.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens
    die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
    Stimmenmehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, bei Abwesenheit,
    die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

§ 12  Wahl von Kassenprüfern

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der Mitglieder zwei ehrenamtliche Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der dem 1. Vorsitzenden zu übergeben ist. Der 1. Vorsitzende hat den Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13  Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  3. Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins der Stadt Aachen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der bestehenden Städtepartnerschaften zu verwenden hat.

 

Aachen, den 19. September 2008

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