§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Jumelage KomiteeAachen-Walheim-
Montebourg“ Verein zur Förderung der Partnerschaft zwischen Aachen
und Montebourg, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „ eingetragener Verein“ („e. V.“)
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist die Stadt Aachen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein dient dem Zweck, die Beziehungen im kulturellen, schulischen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereich zwischen den Städten Aachen und Montebourg zu vertiefen.
Seine Aufgabe sieht er darin, Informationen über beide Partnerstädte zu vermitteln, Begegnungen, Jugendaustausche, Freizeitveranstaltungen sowie kulturelle und sportliche Aktivitäten zu fördern und damit zur Freundschaft zwischen den Menschen von Aachen und Montebourg sowie zur Völkerverständigung beizutragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können juristische und natürliche Personen sowiePersonenvereinigungen werden
Die Mitgliedschaft kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit erworben werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit deren Auflösung.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere
grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen.
Der Ausschlussbeschluss wird dem Mitglied per Einschreiben zugestellt.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt,
innerhalb eines Monats nach Zustellung
die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu beantragen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über alle Angelegenheiten des Vereins.
Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen. Sie haben das aktive (soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben) auch das passive Wahlrecht. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Soweit Vereine Mitglied sind, werden sie durch ihren 1. Vorsitzenden vertreten. Das Stimmrecht kann durch den 1. Vorsitzenden auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann in Höhe eines Jahresbeitrages erhoben, wenn die Mitgliedschaft während eines laufenden Jahres beginnt oder endet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn zu der Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Protokolle können beim Vorstand eingesehen werden. Erfolgt kein Einspruch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, gelten sie als genehmigt.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Richtlinien für die Aufgaben und die Arbeit des Vereins;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) Neuwahl des Vorstandes;
d) Neuwahl von Kassenprüfern;
e) Satzungsänderungen
f) Mitgliedsbeiträge
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
h) die Auflösung des Vereins.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Ist keiner von beiden anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern oder ergänzen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- 6 Beisitzern
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
2. Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und
die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. oder 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich
der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl
aus der Reihe der Vereinsmitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung.
5. Der
1. Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag eines
Vorstandsmitgliedes ein. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, so wählen die
Anwesenden einen Sitzungsleiter.
6. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, bei Abwesenheit,
die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
§ 12 Wahl von Kassenprüfern
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der Mitglieder zwei ehrenamtliche Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der dem 1. Vorsitzenden zu übergeben ist. Der 1. Vorsitzende hat den Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Beschlussfassung erfolgt durch ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins der Stadt Aachen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der bestehenden Städtepartnerschaften zu verwenden hat.
Aachen, den 19. September 2008